Statuten - 20. Juni 2021
Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen wurde am 20. Juni 2021 gegründet.
Er entsteht aus dem Zusammenschluss des Schweizerische Rheinländerhuhn-Klub welcher am 29. Juni 1919 gegründet wurde. Dem Rhode Island-Züchter-Club welcher am 15. Januar 1911 im Café du Pont in Zürich gegründet wurde und dem Schweizerischer Leghorn- und Italienerhuhnklub welcher 1949 gegründet wurde. Der Mitgliederstatus aus diesen Vereinen wird im neu gegründeten Klub übernommen.
I Name, Sitz, Zweck und Ziele
Art, 1 Name
Unter dem Namen «Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen», nachstehend Klub genannt, besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz
Art. 2 Sitz
Das Rechtsdomizil befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz
Art. 4 Zweck
Der Klub bezweckt die umfassende Förderung, Zucht, Haltung und Verwertung von ursprünglichen Legerassen und deren Zwerge in allen Landesteilen der Schweiz. Eine nähere Umschreibung der geförderten Rassen wird auf dem Merkblatt geförderte Rassen beschreiben.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz
List Title
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Art. 5 Ziele
Der Klub bezweckt:
-
Förderung der Rassezucht mit Vermittlung von Bruteiern, Jung- und Zuchttieren
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Erhaltung und Erweiterung des Wissens rund um die tiergerechte Haltung und Pflege der ursprünglichen Hühnerrassen
-
Ausüben der Klubinteressen bei Rassegeflügel Schweiz, Behörden und Politikern auf allen Ebenen
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Aus- und Weiterbildung der Mitglieder mit Kursen, Vorträgen und Veranstaltungen
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Die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
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Mithilfe bei der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Seuchen
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Förderung der Jungend und der Neuzüchter und -halter
-
Gewinnung neuer Mitglieder
-
Durchführung von Ausstellungen und Bewertungen
-
Kontakte zu ausländischen Spezialklubs der geförderten Rassen
Art. 6. Rechtsform
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident mit dem
Aktuar oder Kassier oder der Aktuar mit dem Kassier zu zweien.
Für die Verbindlichkeiten des Klubs haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die
Haftpflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7 Mitglieder
Mitglieder des Klubs sind:
-
Aktivmitglieder
-
Passivmitglieder oder Gönner
-
Ehrenmitglieder
Art. 8 Aufnahmegesuch
Personen, welche die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Klubs anerkennen, können ein Aufnahmegesuch an den Präsidenten des Klubs stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder werden anlässlich der nächsten Versammlung informiert und bestätigen die Aufnahme.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Klub besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 10 Austritt
Austritte können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Austrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten des Klubs zu richten.
Art. 11 Ausschluss
Mitglieder, die den Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Klubs zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes oder der Generalversammlung aus dem Klub ausgeschlossen werden.
Art. 12 Ansprüche
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Klubvermögen. Für das laufende Jahr ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Alle Ausstände sind bis zum Austritt zu begleichen.
II Rechte und Pflichten
Art. 13 Rechte
Die unter Art. 7 aufgeführten Mitglieder sind berechtigt:
a. zur Teilnahme an den vom Klub durgeführten Veranstaltungen.
b. zur Stellung von Anträgen an den Vorstand zu Handen der Generalversammlung.
c. haben Anrecht auf ein Exemplar der Statuten und Reglemente
Art. 14 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Klubstatuten und die Klubbeschlüsse zu befolgen.
Art. 15 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich neu festgelegt.
Art. 16 Anträge
Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen von den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich oder per E-Mail vorliegen.
III Organisation
Art. 17 Kluborgane
Die Organe des Klubs sind:
a. die Generalversammlung
b. die Klubversammlung
c. die Rechnungsrevisoren
d. der Vorstand
IV Generalversammlung
Art. 18 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Sie wird gebildet aus den Mitgliedern, dem Vorstand, der Rechnungsrevisoren und den Ehrenmitgliedern. Sie findet jährlich im ersten oder zweiten Quartal statt.
Art. 19 Stimmrecht
An der Generalversammlung haben Stimmrecht:
-
die Aktivmitglieder
-
die Ehrenmitglieder
Art. 20 Beschlussfassung
Beschlussfassungen erfolgen mit dem relativen Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen. Soweit das relative Mehr genügt, gibt bei Stimmengleichtheit der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 21 Traktanden
Die Traktanden der Generalversammlungen sind mit den begründeten Anträgen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor deren Durchführung mit der Einladung bekannt zu geben. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
b. Mutationen
c. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d. Festsetzung des Jahresbeitrages
e. Genehmigung des Budgets
f. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
g. Genehmigung des Jahresprogrammes
h. Beratung und Beschlussfassung über Anträge
i. Ehrungen
j. Ausschluss von Mitgliedern
k. Genehmigung von Statutenrevisionen
l. Beschluss über die Auflösung des Klubs
m. Verschiedenes und Umfrage
Art. 22 Ausserordentliche Versammlungen
Ausserordentliche Versammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Rechnungsprüfungskommission oder eines Fünftels der Mitglieder unter ausführlicher Begründung des Zwecks einzuberufen. Die Traktanden sind mit den begründeten Anträgen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor deren Durchführung mit der Einladung bekannt zu geben.
V Finanzen
Art. 23 Rechnungswesen
Die Einnahmen des Klubs bestehen aus:
a. Jahresbeiträgen
b. Erträgen aus Veranstaltungen
c. Freiwillige Zuwendungen
Art. 24 Rechnungsabschluss
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
VI Vorstand
Art. 25 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern:
• Präsident
• Vizepräsident
• Aktuar
• Kassier
-
Beisitzer
• Zuchtwart
Doppelmandate sind möglich.
Art. 26 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. (Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.)
Art. 27 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 28 Ausstand
Bei der Behandlung von Geschäften, welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, steht den Vorstandsmitgliedern kein Stimmrecht zu.
Art. 29 Aufgaben
Der Vorstand führt den Klub im Sinne der Statuten und besorgt dessen Verwaltung. Zu seinen Aufgaben gehören:
a. Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen
b. Besorgungen aller Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
c. Vorbereitung der Traktandenliste und der Versammlungen
d. Führung der Klubrechnung
e. Erstellung der Protokolle
f. Erlass und Prüfung von Reglementen
g. Der Kontakt mit den Vereinen, Verbänden, anderen Organisationen und Behörden
Art. 30 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
VII Rechnungsrevisoren
Art. 31 Wahl und Zusammensetzung
Es werden zwei Rechnungsrevisoren durch die Generalversammlung gewählt. Sie kontrollieren das Kassa- und Rechnungswesen des Klubs und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
VIII Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Statutenrevision
Zur Beschlussfassung über die Statutenrevision bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung.
Art. 33 Klubauflösung
Anträge zur Auflösung des Klubs bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung.
Art. 34 Vermögensdeponierung
Bei Auflösung des Klubs geht das Vermögen an Rassegeflügel Schweiz
IX Schlussbestimmungen
Art 35 Vorschriften ZGB
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).
Art. 36 Gleichberechtigung
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.
Art. 37 Fristen
Für die Wahrung der in den Statuten vorgesehenen Fristen ist jeweils das Poststempel- / E-Mail Datum massgebend.
Art. 38 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. Juni 2021 in Schlossrued (AG) genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Versionen.
Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen
Der Präsident Der Aktuar
Fabia Schenkel Michael Siegrist
M E R K B L A T T – «geförderte Rassen»
Der Schweizerische Klub der ursprünglicher Legerassen wurde aus den Spezialklubs der Rhode Island, der Rheinländer, Italiener und Leghorn gegründet. Diesen Rassen gilt die hauptsächliche Aufmerksamkeit. Durch den Klub sind nicht zu viele Rassen zu Betreuen, gegenüber neuen engagierten Mitgliedern sollten man jedoch auch nicht verschlossen sein.
Grundsatz
Die vom Klub geförderten Rassen müssen dem Grundsatz «ursprüngliche Legerassen» entsprechen.
Hauptrassen
Durch die Entstehungsgeschichte gelten die Rhode Island, Italiener, Leghorn und Rheinländer als die hauptsächlich betreuten Rassen im Klub
Definition ursprüngliche Rassen
Im Neuen Schweizer Einheitsstandard für Hühner vom Februar 1922 sind folgende Rassen aufgeführt und verdienen den Charakter «ursprünglich» aufgrund ihrer langjährigen Geschichte: Rhode-Island, Minorka, Andalusier, Italiener, Leghorn, Hamburger, Rheinländer,
Lakenfelder, Brakel, Ostfriesische Möwen
Interessengruppe
Sollten nebst den vier Hauptrassen weitere Rassen im Klub gefördert werden, so müssen sich mindestens drei Vereinsmitglieder dieser Rassen annehmen.
Erweiterung
Änderungen von diesem Merkblatt sind an Vereinsversammlungen zu traktandieren und können dort beschlossen werden.
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A U S S T E L L U N G S R E G L E M E N T
Art. 1 Klubkonkurrenz
Der Schweizerische Klub der ursprünglicher Legerassen führt alljährlich eine schweizerische Klubschau durch.
Art. 2 Ausstellungseinheiten
Es können Einzeltiere und Stämme (1.2) ausgestellt werden.
Art. 3 Rangierung
Über alle Grossrassen hinweg
- der höchstbewertete Hahn
- die höchstbewertete Henne
- der Stamm mit dem höchsten Durchschnitt
Über alle Zwergrassen hinweg
- der höchstbewertete Hahn
- die höchstbewertete Henne
- der Stamm mit dem höchsten Durchschnitt
Art. 4 Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom 20. Juni 2021 in Schöftland genehmigt und tritt sofort in Kraft. Es ersetzt alle früheren Versionen.
Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen
Der Präsident Der Aktuar
Fabian Schenkel Michael Siegrist
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R E G L E M E N T F Ü R D I E E I E R B E W E R T U N G
Art. 1 Klubkonkurrenz
Der Schweizerische Klub der ursprünglichen Legerassen führt alljährlich eine Eierbewertung mit einem Geflügelrichter durch.
Art. 2 Bewertungsgrundlagen
Als Bewertungsgrundlage dienen die im Standard von Rassegeflügel Schweiz enthaltenen Bestimmungen für Eierbewertungen.
Art. 3 Teilnahmebestimmungen
Teilnahmeberechtigt sind alle Klubmitglieder. Wer an der Konkurrenz teilnehmen will, muss 10 Eier pro Rasse und/oder Farbenschlag zu Konkurrenz bringen
Art. 4 Rangierung
Ausgezeichnet werden der höchstbewertete Satz Eier.
Art. 5 Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom 20. Juni 2021 in Schöftland genehmigt und tritt sofort in Kraft. Es ersetzt alle früheren Versionen.
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Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen
Der Präsident Der Aktuar
Fabian Schenkel Michael Siegrist
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Art. 3 Mitgliedschaft
Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz