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Statuten - 20. Juni 2021

Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen wurde am 20. Juni 2021 gegründet.

 

Er entsteht aus dem Zusammenschluss des Schweizerische Rheinländerhuhn-Klub welcher am 29. Juni 1919 gegründet wurde. Dem Rhode Island-Züchter-Club welcher am 15. Januar 1911 im Café du Pont in Zürich gegründet wurde und dem Schweizerischer Leghorn- und Italienerhuhnklub welcher 1949 gegründet wurde. Der Mitgliederstatus aus diesen Vereinen wird im neu gegründeten Klub übernommen.

Hier zu den Statuten

I Name, Sitz, Zweck und Ziele

Art, 1 Name

Unter dem Namen «Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen», nachstehend Klub genannt, besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz

Art. 2 Sitz

Das Rechtsdomizil befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz

 

Art. 4 Zweck

Der Klub bezweckt die umfassende Förderung, Zucht, Haltung und Verwertung von ursprünglichen Legerassen und deren Zwerge in allen Landesteilen der Schweiz. Eine nähere Umschreibung der geförderten Rassen wird auf dem Merkblatt geförderte Rassen beschreiben.

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz

List Title

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Art. 5 Ziele

Der Klub bezweckt:

  1. Förderung der Rassezucht mit Vermittlung von Bruteiern, Jung- und Zuchttieren

  2. Erhaltung und Erweiterung des Wissens rund um die tiergerechte Haltung und Pflege der ursprünglichen Hühnerrassen

  3. Ausüben der Klubinteressen bei Rassegeflügel Schweiz, Behörden und Politikern auf allen Ebenen

  4. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder mit Kursen, Vorträgen und Veranstaltungen

  5. Die Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern

  6. Mithilfe bei der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Seuchen

  7. Förderung der Jungend und der Neuzüchter und -halter

  8. Gewinnung neuer Mitglieder

  9. Durchführung von Ausstellungen und Bewertungen

  10. Kontakte zu ausländischen Spezialklubs der geförderten Rassen

 

Art. 6. Rechtsform

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident mit dem

Aktuar oder Kassier oder der Aktuar mit dem Kassier zu zweien.

 

Für die Verbindlichkeiten des Klubs haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die

Haftpflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 7 Mitglieder

Mitglieder des Klubs sind:

  1. Aktivmitglieder

  2. Passivmitglieder oder Gönner

  3. Ehrenmitglieder

 

Art. 8 Aufnahmegesuch

Personen, welche die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Klubs anerkennen, können ein Aufnahmegesuch an den Präsidenten des Klubs stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder werden anlässlich der nächsten Versammlung informiert und bestätigen die Aufnahme.

 

Art. 9 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Klub besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Art. 10 Austritt

Austritte können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Austrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten des Klubs zu richten.

 

Art. 11 Ausschluss

Mitglieder, die den Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Klubs zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes oder der Generalversammlung aus dem Klub ausgeschlossen werden.

 

Art. 12 Ansprüche

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Klubvermögen. Für das laufende Jahr ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Alle Ausstände sind bis zum Austritt zu begleichen.

 

II Rechte und Pflichten

 

Art. 13 Rechte

Die unter Art. 7 aufgeführten Mitglieder sind berechtigt:

a. zur Teilnahme an den vom Klub durgeführten Veranstaltungen.

b. zur Stellung von Anträgen an den Vorstand zu Handen der Generalversammlung.

c. haben Anrecht auf ein Exemplar der Statuten und Reglemente

 

Art. 14 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Klubstatuten und die Klubbeschlüsse zu befolgen.

Art. 15 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich neu festgelegt.

 

Art. 16 Anträge

Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen von den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich oder per E-Mail vorliegen.

 

III Organisation

 

Art. 17 Kluborgane

Die Organe des Klubs sind:

a. die Generalversammlung

b. die Klubversammlung

c. die Rechnungsrevisoren

d. der Vorstand

 

IV Generalversammlung

 

Art. 18 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Sie wird gebildet aus den Mitgliedern, dem Vorstand, der Rechnungsrevisoren und den Ehrenmitgliedern. Sie findet jährlich im ersten oder zweiten Quartal statt.

 

Art. 19 Stimmrecht

An der Generalversammlung haben Stimmrecht:

  1. die Aktivmitglieder

  2. die Ehrenmitglieder

 

Art. 20 Beschlussfassung

Beschlussfassungen erfolgen mit dem relativen Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen. Soweit das relative Mehr genügt, gibt bei Stimmengleichtheit der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 21 Traktanden

Die Traktanden der Generalversammlungen sind mit den begründeten Anträgen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor deren Durchführung mit der Einladung bekannt zu geben. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung

b. Mutationen

c. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

d. Festsetzung des Jahresbeitrages

e. Genehmigung des Budgets

f. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren

g. Genehmigung des Jahresprogrammes

h. Beratung und Beschlussfassung über Anträge

i. Ehrungen

j. Ausschluss von Mitgliedern

k. Genehmigung von Statutenrevisionen

l. Beschluss über die Auflösung des Klubs

m. Verschiedenes und Umfrage

 

Art. 22 Ausserordentliche Versammlungen

Ausserordentliche Versammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Rechnungsprüfungskommission oder eines Fünftels der Mitglieder unter ausführlicher Begründung des Zwecks einzuberufen. Die Traktanden sind mit den begründeten Anträgen den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor deren Durchführung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

V Finanzen

 

Art. 23 Rechnungswesen

Die Einnahmen des Klubs bestehen aus:

a. Jahresbeiträgen

b. Erträgen aus Veranstaltungen

c. Freiwillige Zuwendungen

 

Art. 24 Rechnungsabschluss

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

 

VI Vorstand

 

Art. 25 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern:

• Präsident

• Vizepräsident

• Aktuar

• Kassier

  •  Beisitzer

• Zuchtwart

 

Doppelmandate sind möglich.

 

Art. 26 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. (Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.)

 

Art. 27 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 28 Ausstand

Bei der Behandlung von Geschäften, welche die Geschäftsführung des Vorstandes betreffen, steht den Vorstandsmitgliedern kein Stimmrecht zu.

 

Art. 29 Aufgaben

Der Vorstand führt den Klub im Sinne der Statuten und besorgt dessen Verwaltung. Zu seinen Aufgaben gehören:

a. Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen

b. Besorgungen aller Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind

c. Vorbereitung der Traktandenliste und der Versammlungen

d. Führung der Klubrechnung

e. Erstellung der Protokolle

f. Erlass und Prüfung von Reglementen

g. Der Kontakt mit den Vereinen, Verbänden, anderen Organisationen und Behörden

 

Art. 30 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

 

 

VII Rechnungsrevisoren

 

Art. 31 Wahl und Zusammensetzung

Es werden zwei Rechnungsrevisoren durch die Generalversammlung gewählt.  Sie kontrollieren das Kassa- und Rechnungswesen des Klubs und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

 

 

VIII Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 32 Statutenrevision

Zur Beschlussfassung über die Statutenrevision bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung.

 

 

 

Art. 33 Klubauflösung

Anträge zur Auflösung des Klubs bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen an der Generalversammlung.

 

Art. 34 Vermögensdeponierung

Bei Auflösung des Klubs geht das Vermögen an Rassegeflügel Schweiz

 

 

IX Schlussbestimmungen

 

Art 35 Vorschriften ZGB

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB).

 

Art. 36 Gleichberechtigung

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.

 

Art. 37 Fristen

Für die Wahrung der in den Statuten vorgesehenen Fristen ist jeweils das Poststempel- / E-Mail Datum massgebend.

 

Art. 38 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. Juni 2021 in Schlossrued (AG) genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Versionen.

 

Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen

 

Der Präsident                    Der Aktuar

 

Fabia Schenkel                  Michael Siegrist

 

 

 

 

 

 

 

 

M E R K B L A T T – «geförderte Rassen»

 

Der Schweizerische Klub der ursprünglicher Legerassen wurde aus den Spezialklubs der Rhode Island, der Rheinländer, Italiener und Leghorn gegründet. Diesen Rassen gilt die hauptsächliche Aufmerksamkeit. Durch den Klub sind nicht zu viele Rassen zu Betreuen, gegenüber neuen engagierten Mitgliedern sollten man jedoch auch nicht verschlossen sein.

 

Grundsatz

Die vom Klub geförderten Rassen müssen dem Grundsatz «ursprüngliche Legerassen» entsprechen.

 

Hauptrassen

Durch die Entstehungsgeschichte gelten die Rhode Island, Italiener, Leghorn und Rheinländer als die hauptsächlich betreuten Rassen im Klub

 

Definition ursprüngliche Rassen

Im Neuen Schweizer Einheitsstandard für Hühner vom Februar 1922 sind folgende Rassen aufgeführt und verdienen den Charakter «ursprünglich» aufgrund ihrer langjährigen Geschichte: Rhode-Island, Minorka, Andalusier, Italiener, Leghorn, Hamburger, Rheinländer,

Lakenfelder, Brakel, Ostfriesische Möwen

 

Interessengruppe

Sollten nebst den vier Hauptrassen weitere Rassen im Klub gefördert werden, so müssen sich mindestens drei Vereinsmitglieder dieser Rassen annehmen.

 

Erweiterung

Änderungen von diesem Merkblatt sind an Vereinsversammlungen zu traktandieren und können dort beschlossen werden.  

 

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A U S S T E L L U N G S R E G L E M E N T

 

Art. 1 Klubkonkurrenz

Der Schweizerische Klub der ursprünglicher Legerassen führt alljährlich eine schweizerische Klubschau durch.

 

Art. 2 Ausstellungseinheiten

Es können Einzeltiere und Stämme (1.2) ausgestellt werden.

 

Art. 3 Rangierung

Über alle Grossrassen hinweg

- der höchstbewertete Hahn

- die höchstbewertete Henne

- der Stamm mit dem höchsten Durchschnitt

 

Über alle Zwergrassen hinweg

- der höchstbewertete Hahn

- die höchstbewertete Henne

- der Stamm mit dem höchsten Durchschnitt

 

Art. 4 Inkraftsetzung

 

Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom 20. Juni 2021 in Schöftland genehmigt und tritt sofort in Kraft. Es ersetzt alle früheren Versionen.

 

 

Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen

 

Der Präsident                    Der Aktuar

 

Fabian Schenkel                 Michael Siegrist

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R E G L E M E N T  F Ü R   D I E  E I E R B E W E R T U N G

 

Art. 1 Klubkonkurrenz

Der Schweizerische Klub der ursprünglichen Legerassen führt alljährlich eine Eierbewertung mit einem Geflügelrichter durch.

 

Art. 2 Bewertungsgrundlagen

Als Bewertungsgrundlage dienen die im Standard von Rassegeflügel Schweiz enthaltenen Bestimmungen für Eierbewertungen.

 

Art. 3 Teilnahmebestimmungen

Teilnahmeberechtigt sind alle Klubmitglieder. Wer an der Konkurrenz teilnehmen will, muss 10 Eier pro Rasse und/oder Farbenschlag zu Konkurrenz bringen

 

Art. 4 Rangierung

Ausgezeichnet werden der höchstbewertete Satz Eier.

 

Art. 5 Inkraftsetzung

Dieses Reglement wurde an der Generalversammlung vom 20. Juni 2021 in Schöftland genehmigt und tritt sofort in Kraft. Es ersetzt alle früheren Versionen.

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Schweizerischer Klub der ursprünglicher Legerassen

 

Der Präsident                    Der Aktuar

 

Fabian Schenkel                 Michael Siegrist

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Art. 3 Mitgliedschaft

Der Klub ist Mitglied von Rassegeflügel Schweiz

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